6.2.1 Übersicht zur Abgrenzung Vertragsgestaltung vs reine Urkundenerstellung
Thema | Kernaussage | Judikatur |
Qualifikation des Anwaltsvertrags | Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Klient ist grundsätzlich ein Bevollmächtigungsvertrag; Werkvertragsrecht ist regelmäßig nicht unmittelbar anwendbar. | 8 Ob 91/08b |
Werkvertrag im Einzelfall | Ein Mandat kann im Einzelfall Werkvertragscharakter haben. Entscheidend ist, ob bloß sorgfältiges Bemühen oder ein bestimmter Erfolg geschuldet ist und ob rechtliche oder tatsächliche Leistungen überwiegen. | 8 Ob 91/08b; 6 Ob 15/22g |
Vertragserrichtung | Auch ein Auftrag zur Vertragserrichtung ist nicht zwingend als Werkvertrag einzuordnen. | 6 Ob 15/22g |
Bereits ausgehandelter Vertrag | Haben die Parteien den Vertrag bereits inhaltlich abgeschlossen und soll der Vertragserrichter ihn nur juristisch ausformulieren, muss er das Vereinbarte korrekt umsetzen und sinnvolle Ergänzungen vornehmen. | RS0026707 |
Notwendige Ergänzungen | Der Vertragserrichter haftet für die Unterlassung rechtlich erforderlicher Ergänzungen. | RS0026707 |
Keine Änderung des Parteiwillens | Der Vertragserrichter muss grundsätzlich nicht auf eine Änderung eines bereits vereinbarten Vertragsinhalts hinwirken und darf die Willensbildung der Parteien nicht beeinflussen. | 7 Ob 84/09t; Rz 1992/52 |
Nachträgliche Pfandbestellung | Wurde ursprünglich keine Kaufpreissicherung durch Pfand vereinbart, besteht kein Anspruch auf nachträgliche Bestellung eines Pfandrechts. | NZ 1987, 284 |
Haftung bei fehlender Pfandbestellung | Allein die fehlende Anregung einer Pfandbestellung begründet keine Haftung. Erforderlich sind Anhaltspunkte für Uneinbringlichkeit und der Nachweis, dass der Vertragspartner einer Sicherung zugestimmt hätte. | NZ 1987, 284 |
Untaugliche Grundbuchsurkunden | Haftung kann entstehen, wenn der Anwalt nicht über die Untauglichkeit von Urkunden für eine Verbücherung aufklärt. | AnwBl 1991, 51 |
Nicht verbücherungsfähige Urkunde | Die Errichtung einer nicht verbücherungsfähigen Urkunde kann eine Haftung des Vertragsverfassers auslösen. | SZ 43/221 |
Durchführung des Grundbuchsgesuchs | Eine Haftung kann auch bei unterlassener Überwachung der Durchführung des Grundbuchsgesuchs bestehen. | ZBl 1930/209 |
Übernommene Zielerreichung | Sagt der Rechtsanwalt zu, alles zur Erreichung eines bestimmten Ziels zu unternehmen, haftet er für die Nichteinhaltung dieser Zusage. | JBl 1972, 426 |
Ungeeignete Rangordnung | Der Versuch, eine Kreditforderung durch eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung abzusichern, kann haftungsbegründend sein. | ÖBA 2003, 882/1155 |
Außervertragliche Sicherungen | Der Urkundenverfasser muss grundsätzlich keine Sicherungsmaßnahmen vorschlagen, die über seinen konkreten Vertragserrichtungsauftrag hinausgehende Pflichten begründen würden. | 8 Ob 180/66 |
Keine Pflicht zur Vertragsänderung | Bei einem bereits vereinbarten Vertrag ist es nicht Aufgabe des Vertragserrichters, eine Änderung durchzusetzen oder eine Partei von der Unterzeichnung abzuhalten. | 6 Ob 523/89 |
Wirtschaftliche Risiken | Ein berufsmäßiger Vertragsverfasser muss mögliche ungünstige wirtschaftliche Entwicklungen beim Vertragspartner berücksichtigen und seine Tätigkeit daran ausrichten. | 9 Ob 1737/91 |
Schutz beider Vertragsparteien | Alle Vertragsparteien dürfen darauf vertrauen, dass der Vertragsverfasser rechtliche und tatsächliche Nachteile vermeidet und für angemessene Sicherheit sorgt. | 7 Ob 104/10k |
Beiderseitige Interessenwahrung | Wird der Rechtsanwalt oder Notar bei Errichtung oder Abwicklung für beide Seiten tätig, muss er die Interessen beider Parteien wahren – auch wenn er sonst nur eine Partei vertritt. | 5 Ob 139/69 |
Unzureichende Belehrung zur Bürgschaft | Ein bloßer Hinweis auf eine „schwammige“ Klausel genügt nicht, wenn nicht ausdrücklich erläutert wird, dass eine Bürgschaftsbefreiung dadurch nicht gesichert ist. | 1 Ob 270/04v |