3 Erwerberschutz und Sicherungsmodelle
Die §§ 7 bis 9 BTVG regeln den Kern des vermögensrechtlichen Erwerberschutzes im Bauträgervertragsrecht. Ausgangspunkt ist die in § 7 BTVG verankerte Pflicht des Bauträgers, den Erwerber gegen den Verlust jener Zahlungen zu sichern, die dieser auf Grundlage des Bauträgervertrags bereits erbracht hat. Ausgenommen sind lediglich Zahlungen für Abgaben und Steuern sowie die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung. Das Gesetz trägt damit dem für Bauträgerverträge typischen strukturellen Risiko Rechnung, dass der Erwerber regelmäßig schon vor Fertigstellung des Bauvorhabens und vor vollständiger Absicherung seiner Rechtsposition erhebliche Vorleistungen erbringt.