4 Haftung des Vertragserrichters im Mietrecht
Haftungsvoraussetzungen von Rechtsberatern
Eine Haftung von Rechtsberatern setzt zunächst ein rechtswidriges Verhalten voraus. Dieses kann entweder in der Verletzung vertraglicher Pflichten gegenüber dem Mandanten oder in der Verletzung gesetzlicher Schutzvorschriften liegen. Darüber hinaus muss zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Der Schaden muss also auf das rechtswidrige Verhalten zurückzuführen sein und bei pflichtgemäßem Handeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen sein. Weiters ist ein Verschulden des Rechtsberaters erforderlich. Da Rechtsberater als Sachverständige gelten, wird ihr Verhalten nach dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB beurteilt. Bereits fahrlässiges Handeln genügt für eine Haftung. Schließlich muss dem Geschädigten tatsächlich ein Schaden entstanden sein. Nur wenn Rechtswidrigkeit, Kausalität, Verschulden und Schaden gemeinsam vorliegen, besteht eine Schadenersatzpflicht des Rechtsberaters.