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Dokument-ID: 1260750
§ 103. Bestimmungen für Landeslehrer des Ruhestandes
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)
§ 103. Bestimmungen für Landeslehrer des Ruhestandes
Verantwortlichkeit
Landeslehrer des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.