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Dokument-ID: 1260751
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)
§ 104. Disziplinarstrafen
Disziplinarstrafen sind
- der Verweis,
- die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
- der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.