© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1260833

Vorschrift

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)

Inhaltsverzeichnis

§ 113g.

idF BGBl. II Nr. 69/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2004

Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zu den §§ 113e und 113f hinsichtlich

  1. einer allfälligen Präventionszeit der Präventivfachkräfte,
  2. deren Aufzeichnungen und Berichte,
  3. deren Einbeziehung und Information durch den Dienstgeber,
  4. der Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, sonstigen Fachleuten gemäß § 113e Abs. 8 und Personalvertretungsorganen,
  5. der Meldung von Missständen,
  6. der Abberufung von Präventivfachkräften,
  7. der allfälligen Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen und deren Zusammensetzung sowie der Entsendung von Vertretern in diese,
  8. des notwendigen Fach- und Hilfspersonals für Sicherheitsfachkräfte sowie
  9. der allfälligen Fortbildung der eigenen Präventivfachkräfte
Ausführungsbestimmungen zu erlassen.