Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
§ 40b. Notärztinnen/Notärzte-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer
Die Österreichische Ärztekammer hat durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. | die notärztliche Qualifikation gemäß § 40 Abs. 2, insbesondere über
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2. | die notärztlichen Fortbildungen (§ 40 Abs. 7 und § 40a Abs. 4), insbesondere die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, | ||||||||||||||||
3. | die notärztliche Weiterbildung zur Leitenden Notärztin/zum Leitenden Notarzt (§ 40a), insbesondere
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(BGBl. I Nr. 20/2019)