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Dokument-ID: 022464
1. Hauptstück
1. Abschnitt
Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
1. Hauptstück
Ärzteordnung
1. Abschnitt
Berufsordnung für Ärzte
§ 1. Begriffsbestimmung
Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz
- die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ verfügen,
- die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung.