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Neu Dokument-ID: 1261060

Vorschrift

Schulunterrichtsgesetz (SchuUG)

Inhaltsverzeichnis

§ 48. Verständigungspflichten der Schule

idF BGBl. I Nr. 48/2014 | Datum des Inkrafttretens 10.07.2014

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.