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Dokument-ID: 022469
Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
§ 5. Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen
Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:
- Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG.
- Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin:
- ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang V Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder
- ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG.
- Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt:
- ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang V Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder
- ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 1, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG. (BGBl. I Nr. 9/2016)
(BGBl. I Nr. 82/2014)