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Dokument-ID: 1261075
Schulunterrichtsgesetz (SchuUG)
§ 55d. Bereichsleiter, Bereichsleiterin
Dem Bereichsleiter oder der Bereichsleiterin obliegt die Leitung des Bereichs nach Maßgabe der Vorgaben der Schulcluster-Leitung und die Wahrnehmung der im Organisationsplan übertragenen Aufgaben im Schulcluster:
- Pädagogischer Support (Ansprechpartner) für alle Schulpartner am Standort im akuten Krisenmanagement,
- Mitarbeit im Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungs-Team des Clusters,
- Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort und
- Einführung neuer Lehrpersonen in die verschiedenen Arbeitsbereiche.