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Dokument-ID: 022529
Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
§ 58. Vergütung ärztlicher Leistungen
Die von Gerichten oder Behörden geforderten Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung ärztlicher Leistungen betreffenden Forderung hat die nach dem Berufssitz des Arztes, dessen Forderung Gegenstand des Verfahrens ist, zuständige Ärztekammer zu erstatten.
(BGBl. I Nr. 144/2009)