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Neu Dokument-ID: 022533

Vorschrift

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)

Inhaltsverzeichnis

§ 61. Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung

idF BGBl. I Nr. 112/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Wenn einem Arzt die Ausübung des ärztlichen Berufes durch Disziplinarerkenntnis mit zeitlicher Beschränkung untersagt ist, so erlangt er mit dem Ablauf der Zeit, auf die sich die Untersagung erstreckt, wieder diese Berechtigung. Er hat vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung der Österreichischen Ärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen. Zeiten, in denen der Arzt den Beruf trotz Verbotes ausgeübt hat, sind bei der Ermittlung des Tages des Ablaufes der zeitlichen Beschränkung ebensowenig zu berücksichtigen wie Zeiten, in denen er nicht in der Lage war, den ärztlichen Beruf tatsächlich auszuüben.