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Dokument-ID: 1261105
16. ABSCHNITT
Schulunterrichtsgesetz (SchuUG)
16. ABSCHNITT
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
§ 67. Vertretung durch die Erziehungsberechtigten
In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes werden Schüler (Prüfungskandidaten), die nicht volljährig sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.