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Dokument-ID: 1260419
7. Abschnitt
§ 69. Allgemeine Bestimmungen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)
7. Abschnitt
DISZIPLINARRECHT
§ 69. Allgemeine Bestimmungen
Dienstpflichtverletzungen
Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.