Neu
Dokument-ID: 1260410
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)
§ 68. Kommissionen zur Leistungsfeststellung
Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.