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Dokument-ID: 1260327
6. Abschnitt
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)
6. Abschnitt
LEISTUNGSFESTSTELLUNG
§ 61. Bericht des Leiters
Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu berichten.