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Neu Dokument-ID: 022560

Vorschrift

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)

Inhaltsverzeichnis

§ 80b. Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung

idF BGBl. I Nr. 80/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich

  1. die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,
  2. die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
  3. die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie (BGBl. I Nr. 80/2013)
  4. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.