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Dokument-ID: 022560
Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
§ 80b. Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung
Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich
- die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,
- die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
- die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie (BGBl. I Nr. 80/2013)
- die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.