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Dokument-ID: 022561
Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
§ 80c. Wohlerworbene Rechte und Vertrauensschutz
Änderungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.