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Neu Dokument-ID: 1260737

Vorschrift

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)

Inhaltsverzeichnis

§ 96. Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

idF BGBl. I Nr. 143/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:

  1. bei Landeslehrern des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
  2. bei Landeslehrern des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, hat die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde die Landeslehrperson zur Leistung der Geldbuße oder Geldstrafe zu verhalten und nötigenfalls nach dem VVG vorzugehen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen.