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Dokument-ID: 1260739
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)
§ 97. Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 93 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.