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Dokument-ID: 1260741
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)
§ 97a. Veröffentlichung von Entscheidungen
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.