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Neu Dokument-ID: 1259969

Vorschrift

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

§ 1.

idF BGBl. I Nr. 153/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2020

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden.

(2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn die oder der zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.