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Neu Dokument-ID: 099793

Vorschrift

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

idF BGBl. III Nr. 30/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.