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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Funktion der Scheidungsfolgenvereinbarung

Form

  • Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird im Verfahren der einvernehmlichen Scheidung (§ 55a EheG) als gerichtlicher Vergleich abgeschlossen.
  • Der Vergleich wird vom Gericht protokolliert und von den Ehegatten vor Gericht unterfertigt.
  • In der Praxis erstellt regelmäßig der Rechtsanwalt einen schriftlichen Entwurf und übermittelt diesen vor dem Gerichtstermin an das Gericht bzw die Parteien.
  • Der Vergleich ist zugleich ein Vergleich iSd §§ 1380 ff ABGB und eine Prozesshandlung („doppelfunktionale Prozesshandlung“).
  • Er stellt einen Exekutionstitel dar und kann nach Rechtskraft der Scheidung unmittelbar vollstreckt werden.
  • Die Vereinbarung steht unter der Bedingung der Scheidung; wird der Scheidungsantrag zurückgezogen, verliert auch die Vereinbarung ihre Wirksamkeit.

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