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Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Mindestanteile und Dienstbarkeiten

Durch den Mindestanteil wird – wie im schlichten Miteigentum – der Miteigentumsanteil im Verhältnis zum Ganzen ausgedrückt, sodass auch im Wohnungseigentum die Konstruktion über das ideelle Miteigentum im Vordergrund steht. Damit kommt der Grundsatz der Unteilbarkeit von Grunddienstbarkeiten insoweit zum Tragen, als auch ein Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, im Verhältnis zu einer fremden Liegenschaft nicht herrschendes Gut sein (5 Ob 217/17y; 5 Ob 238/18p).

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