4.1.1 Rechtsanwalt
Gem § 21a Abs 1 RAO ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (RAK) nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen. Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Versicherung entfällt während des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs 2).