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Neu Dokument-ID: 1260524

Vorschrift

Schulunterrichtsgesetz (SchuUG)

Inhaltsverzeichnis

3. ABSCHNITT
AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN

§ 6. Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

idF BGBl. I Nr. 20/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006

(1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.

(2) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.