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Dokument-ID: 1260524
3. ABSCHNITT
Schulunterrichtsgesetz (SchuUG)
3. ABSCHNITT
AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN
§ 6. Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.
(2) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.