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Neu Dokument-ID: 1261089

Vorschrift

Schulunterrichtsgesetz (SchuUG)

Inhaltsverzeichnis

12. ABSCHNITT
SCHULE UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE

§ 60. Erziehungsberechtigte

idF BGBl. Nr. 472/1986 | Datum des Inkrafttretens 06.09.1986

(1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.

(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.