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Dokument-ID: 1254064
7.7.6 Abschreibung der Straßeninfrastruktur
§ 19 Abs 4 VRV normiert dazu: „Die Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in der Anlagenbuchführung nachzuweisen, wobei der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Wert und Wertveränderung zu erfassen sind.“