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Dokument-ID: 1253426
7.4.2.8 Arbeiten an bestehenden Bauwerken (§ 12 BauV)
Vor dem Beginn von Bauarbeiten an bestehenden Bauwerken sind jene Bauwerks- oder Baukonstruktionsteile, auf die sich diese Arbeiten erstrecken oder die durch diese beeinflusst werden, durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit zu prüfen.