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Dokument-ID: 1253414
7.4.2.1 Geltungsbereich (§ 1 BauV)
Diese Verordnung (BauV) gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen iSd § 2 Abs 3 dritter Satz ASchG.
Folgende Bestimmungen der BauV gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen (das sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden):