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Dokument-ID: 1253468
7.5.1.1 Prüf- und Warnpflichten
Unter Vertragspartnern gilt der Grundsatz, wichtige Informationen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung dem Vertragspartner zeitig und im vollen Umfang mitzuteilen. Diese Pflicht zur Interessenswahrung beginnt konkret bereits bei der Vertragsanbahnung und endet mit dem Ablauf aller vertraglichen Verpflichtungen. • [Fußnote: Checkliste zu den Fristen für die Prüf-, Warn-, Verständigungspflichten laut ÖNORM B 2110 siehe Kapitel 7.8.3.2]