2.3.2.1 Warum haftet ein Wegehalter anders?
Fügt eine Person oder Institution einer anderen Person einen Schaden zu, so ist bei Verschulden Ersatz zu leisten. Der Geschädigte muss neben einigen weiteren Tatsachen sowohl den Eintritt des Schadens als auch das Verschulden des Schädigers nachweisen. Es ist neben der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch für leichte Fahrlässigkeit zu haften. Lediglich für zufällige Schäden sowie „höhere Gewalt“ trägt der Eigentümer einer Sache, somit der Geschädigte selbst das Risiko.