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Alfred Weninger-Vycudil | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4.1.3 Ausführung des Bauwerks (§ 5 BauKG)

Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:

  1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gem § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten,
  2. die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  3. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.

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