2.3.2.3 Wer sind die „Leute“ des Wegehalters?
Der Begriff der „Leute“ des Wegehalters, für deren Handeln oder Unterlassen er einzustehen hat, ist näher zu erläutern. Ein gewisses organisatorisches Naheverhältnis zum Wegehalter genügt. Ein Weisungsverhältnis, nicht aber zwingend ein Dienstverhältnis kommt als Indiz hierfür infrage. Aber auch ein gemeinsames Wirken, nach Ansicht des Autors etwa in einem Verein oder als gemeinsamer Eigentümer einer Liegenschaft. Auch das freiwillige Tätigwerden im Interesse des Halters reicht, um als Mitglied der „Leute“ angesehen zu werden.