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Dokument-ID: 1253405
7.4.1.1 Geltungsbereich (§ 1 BauKG)
Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (kurz: BauKG) soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten. Es gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, und gilt nicht für die Beschäftigung von: