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Dokument-ID: 1253481
7.5.2.1 Gewährleistung
Die Gewährleistung ist das Einstehen des Auftragnehmers für Sach- und Rechtsmängel, die dem Werk im Zeitpunkt der Übergabe anhaften. Es handelt sich dabei um eine verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers. Für einen Mangel, der nach Übergabe auftritt, haftet der Auftragnehmer in der Regel nicht.