2.3.2.4 Wofür muss man haften?
Zumutbarkeit der Erhaltung
Der ordnungsgemäße Zustand eines Weges bzw einer Straße folgt zwar keinen einheitlichen, durchaus aber objektiven Kriterien. Es ist wohl auf die Widmung, auf den Typ einer Verkehrsfläche abzustellen, somit auch auf die übliche Benützung und die Erwartungshaltung der Benützer. Andererseits bildet die objektive Zumutbarkeit der zur Erhaltung der Qualität des Weges erforderlichen Maßnahmen eine Grenze der Haftung. Hier spielen offenbar auch Überlegungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Straßenerhalters eine Rolle. So sei etwa kleinen Gemeinden weniger zuzumuten als großen, einer Stadtgemeinde etwa werde gegenüber der Allgemeinheit eine besondere Verantwortung aufgebürdet. Bei dieser Abgrenzung geht es also darum, welche Qualität (also welches Ausmaß an Mangelfreiheit) von einem Weg erwartet werden darf.