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Dokument-ID: 1253433
7.4.2.15 Auflegen von Vorschriften, Vormerken und Nachweisen (§ 159 BauV)
Der Arbeitgeber hat auf Baustellen einen Abdruck der BauV sowie eine Abschrift der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, wie im Aufenthaltsraum, aufzulegen, sofern er auf dieser Baustelle Arbeitnehmer mehr als fünf Arbeitstage beschäftigt.