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Alfred Weninger-Vycudil | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5.2.3 Produkthaftung

Liegen die Voraussetzungen für Schadenersatz nicht vor, kann die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz greifen. Insbesondere Händler und Teilproduktehersteller kann diese Haftung treffen. Anders als beim Schadenersatz nach ABGB ist das Vorliegen von Verschulden für die Inanspruchnahme aus Produkthaftung nicht erforderlich, man spricht in diesem Zusammenhang von Gefährdungshaftung.

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