© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

DEMO
Neu Dokument-ID: 1249309

Petra Simanek | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.3 Zustandsgrößen und Zustandswerte (Normierung)

In den meisten Fällen ermöglichen die dimensionsbehafteten Zustandsgrößen noch keine eindeutige Aussage darüber, ob sich die Straße in einem vergleichsweise guten oder vergleichsweise schlechten Zustand befindet, da sie lediglich den Grad der Schädigung quantifizieren, diesen jedoch nicht beurteilen oder bewerten. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die dimensionsbehafteten oder in Form einer Verhältniszahl (zB Anteil geschädigte Fläche) vorliegenden Zustandsgrößen einer Beurteilung zu unterziehen. Dh es muss eine Bewertung des Schadens in Relation zur Auswirkung auf den Straßennutzer oder den Straßenerhalter bzw -betreiber festgelegt werden. Dieser Vorgang wird als Normierung bezeichnet. Die Zuordnung einer bestimmten Zustandsgröße zu einem bestimmten Bewertungswert – dem so genannten Zustandswert – erfolgt dabei in den meisten Fällen unter Anwendung von Normierungs- bzw Transformationsfunktionen, die sich auf die Einzelmerkmale beziehen. In den RVS-Richtlinien RVS 13.01.15 • [Fußnote: RVS 13.01.15, Beurteilungskriterien für messtechnische Zustandserfassung mit dem System RoadSTAR. Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen, Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr, Wien, 2006. und RVS 13.01.16 • [Fußnote: RVS 13.01.16, Bewertung von Oberflächenschäden und Rissen auf Asphalt- und Betondecken. Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen, Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr, Wien, 2006. sind die Bewertungen für die Bundesstraßen für folgende Zustandsmerkmale geregelt:

  • Griffigkeit (Reibungsbeiwert µ)
  • Textur (MPD-Wert)
  • Spurrinnen (max Spurrinnentiefe unter der 2 m-Latte sowie Wassertiefe)
  • Längsebenheit (International Roughness Index, IRI)
  • Oberflächenschäden (Anteil geschädigte Fläche)
  • Risse (Anteil geschädigte Fläche)

Hinweis:

Für alle anderen Straßennetze gibt es keine fixierten Festlegungen für die Normierung, sodass eine diesbezügliche Bewertung in der Regel individuell, wenn überhaupt, durch die örtliche Straßenverwaltung festgelegt wird.

Als Grundlage für die Eigenschaften der Zustandswerte hat sich in Österreich eine 5-teilige Notenskala (nach österreichischem Schulnotensystem) durchgesetzt, wobei die Zustandsnote 1 einem „sehr guten“ Zustand und die Zustandsnote 5 einem „sehr schlechten“ Zustand entspricht. Tabelle 3.4.3.1-1 zeigt diese Klassifizierung mit der entsprechenden Zuordnung der jeweiligen Zustandsklassen.

Zustandsklasse

Klassenname

Zustandswertebereich

1

sehr gut

1,0–1,5

2

gut

1,5–2,5

3

mittel

2,5–3,5

4

schlecht

3,5–4,5

5

sehr schlecht

4,5–5

Tabelle 3.4.3.1-1: Österreichisches Bewertungsschema für den Straßenzustand

Die Grenze zwischen Klasse 3 und 4 (Zustandswert 3,5) wird auch als Warnwert bezeichnet. Dies bedeutet, dass die Durchführung einer Erhaltungsmaßnahme in Erwägung gezogen werden sollte. Die Grenze zwischen Zustandsklasse 4 und 5 (Zustandswert 4,5) entspricht dem Schwellenwert, der den Übergang in einen kritischen Zustand darstellt. Vor allem bei sicherheitsrelevanten Merkmalen (Spurrinnen und Griffigkeit) sind bei Erreichen dieses Wertes Sofortmaßnahmen zu setzten (zB Geschwindigkeitsreduktion) und kurzfristig Erhaltungsmaßnahmen vorzunehmen. Bei anderen Merkmalen ist ebenfalls eine kurzfristige Maßnahme in die Planungen miteinzubeziehen.

Hinweis:

Das hier dargestellte Bewertungsschema entspricht auch den Bewertungsklassen bei den Ingenieurbauwerken, wobei die Festlegung von Warn- und Schwellenwerten ausschließlich im Straßenoberbau vorgenommen wurde. Auch die Zuordnung zu Erhaltungsmaßnahmen unterscheidet sich hier deutlich von den Ingenieurbauwerken.

Bevor die Normierung vorgenommen werden kann, muss zunächst eine Klassifizierung der zu untersuchenden Abschnitte in Abhängigkeit von den Anforderungen an das jeweilige zu untersuchende Straßennetz vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen an die Autobahnen und Schnellstraßen aufgrund der Bedeutung und der höheren Geschwindigkeiten auch entsprechend höher zu definieren sind. Wie bereits erwähnt, liegen derzeit ausschließlich für diese Straßenkategorie entsprechende Bewertungshintergründe vor, wobei eine Anpassung (Reduktion der Anforderungen im Hinblick auf eine wirtschaftlich umsetzbare Straßenerhaltung) an andere Straßennetze jederzeit vorgenommen werden kann. Das Verfahren ändert sich in seinem Grundsatz nicht.