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Alfred Weninger-Vycudil | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5.2.2 Schadenersatz

Die Gewährleistung bewirkt lediglich die Behebung des Mangels selbst. Sonstige Schäden aufgrund des Mangels sind von der Pflicht zur Gewährleistung nicht umfasst. Zur Beseitigung sämtlicher Folgen ist das Recht des Schadenersatzes heranzuziehen.

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