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Dokument-ID: 1254009
7.7.4 Die Eröffnungsbilanz (Anfangsbilanz)
Im Zuge der Erstellung einer Eröffnungsbilanz sind die Werte sämtlicher Vermögensgegenstände zu bestimmen und in die Bilanz zu übernehmen.
Gem § 3 Abs 1 VRV besteht der Haushalt einer Gemeinde aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungsund dem Vermögenshaushalt.