7.8.2.3 Vertragsbestandteile
Öffnungsklausel
Klauseln für zulässige Vereinbarungen, wie „sofern [im Vertrag] nicht ander(e)s vereinbart“ zur Kennzeichnung von Details, die im Einzelfall besonders – „Ergänzungsbedarf“ – oder nicht zu beachten sind, sind in der Checkliste „Erstellung Bauvertrag nach ÖNORM B 2110“ • [Fußnote: Vgl Kapitel 7.8.3.1: Checkliste für die Bauvertragserstellung.] zusammengestellt. Durch das Erkenntnis des VfGH G 174/06-7 vom 9. März 2007 im Zusammenhang mit der „Normenbindung“ der §§ 97 (2) und 99 (2) BVergG 2006 sind diese auch eine Hilfe für den öffentlichen Auftraggeber (AG), um ein Abgehen „ohne Begründung“ im Einzelfall zu rechtfertigen.