7.8.3.4 Fristen zu Leistungsabweichung/Rücktritt
ÖNORM B 2110 2013-03 | Stichwort | Einzuhalten von | Frist/Termin | Form | |
AG | AN | ||||
5.8.1 5.8.2 | Rücktritt: Behinderung länger als 90 Tage bei Unmöglichkeit der Erbringung wesentlicher Leistungen | AG | AN | sofort, sobald sich diese massive Behinderung herausstellt | schriftlich |
5.8.1 | Erlöschen des Rücktrittsrechts (betrügerische Abreden, versprochene Vorteile wider gute Sitten, angedrohte Nachteile) | AG | AN | innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der zum Rücktritt berechtigenden Tatsachen |
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6.2.5.1 | Verständigung von Behinderungs-Umständen (Leistungsstörung) – Zusammenwirken mehrerer AN | AG | AN |
| nachweislich |
7.3.1 | Anspruch auf Anpassung Entgelt/Leistungsfrist aufgrund angeordneter Leistungsänderung -+ Mitteilungspflicht dem Grunde nach | AG | AN | vor Ausführung der Leistung außer Anspruch offensichtlich | nachweislich |
7.3.2 | Mitteilungspflicht von Störung der Leistungserbringung (z.B. Behinderung) + (deren) Wegfall | AG | AN | ehestens (ohne Verzug) -+ Leistungsstörungs-Auswirkungsanzeige | nachweisbar |
7.3.2 | Verständigung von Wiederaufnahme von ungestörter Leistungserbringung |
| AN | ehestens |
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