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Dokument-ID: 1253406
7.4.1.2 Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz (§ 3 BauKG)
Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann dabei Planungs- und Baustellenkoordinator sein. Der Bauherr kann die Aufgaben des Planungs- und Baustellenkoordinators selbst wahrnehmen, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.