2.7.3 Arten der Finanzierung
Die Frage der Finanzierung ergibt sich aus dem Erhaltungsbedarf. Die Art der Finanzierung hängt dabei wesentlich von der Straßenverwaltung bzw den Eigentumsverhältnissen der jeweils zu betrachtenden Straßenverkehrsinfrastruktur ab. Öffentliche Straßen müssen dabei nicht zwangsweise durch die öffentliche Hand, also den öffentlichen Finanzhaushalt, finanziert werden. Das beste Beispiel ist hier die ASFINAG, die das Fruchtgenussrecht für die Autobahnen und Schnellstraßen (Bundesstraßennetz) besitzt und somit die Finanzierung der Straßenerhaltung über die Einnahmen aus der Vignette, der Lkw-Maut sowie Sondermauten (zB Tauerntunnel, Arlbergtunnel) bzw über Einnahmen durch Vermietung bzw Verpachtung (zB Raststätten) durchführt. Eine zusätzliche Finanzierung über den ordentlichen Finanzhaushalt des Bundes ist in diesem Modell ausgeschlossen, sodass die Einnahmen der ASFINAG die Möglichkeiten der Erhaltung und somit der strategischen Erhaltungsziele maßgebend beeinflussen. Als Eigentümervertreter der Republik Österreich fungiert das BMVIT.