Änderungen des KStG durch das AbgÄG 2025
Allgemein
Aufgrund von Änderungen durch das AbgÄG 2023 im Zusammenhang mit der Entnahme von Grundstücken kommt es durch das AbgÄG 2025 bei der Besteuerung von Privatstiftungen zu Folgeanpassungen. Nach der Neuregelung sollen die bis zur Entnahme entstandenen stillen Reserven des zum Buchwert entnommenen Grundstückes nicht mehr der Zwischensteuer unterliegen, sondern im Einkommen der Privatstiftung erfasst und dem Körperschaftsteuertarif besteuert werden (ErlRV 294 BlgNR XXVIII. GP, 1).